Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der Firma
BestSaller e.K., Inhaber Peter Saller
Im Martinskirchle 5, 72178 Waldachtal
Stand: September 2024

  1. Geltungsbereich

1.1 Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.

1.2 Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.

  1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Umfang und Inhalt, insbesondere Beschaffenheitsmerkmale, der geschuldeten Vertragsprodukte ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Andere Beschreibungen der Vertragsprodukte, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung beinhalten keine vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheitsangaben.

2.3 Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:

  • Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
  • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
  • handelsübliche Abweichungen.

2.4 Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung in Euro ab Werk/Unternehmen, ausschließlich Porto, Versand und Fracht. Unberechtigte Rücklastkosten hat der Vertragspartner zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten. Rechnungsstellung erfolgt, sobald die Lieferung unser Unternehmen verlässt.

3.3 Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärungen unsererseits in Verzug.

3.4 Die Aufrechnung kann durch den Vertragspartner nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Lieferzeit, nicht zu vertretende Lieferhindernisse, Lieferverzug

4.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden. Der Vertragspartner akzeptiert längere Lieferzeiten, wenn die bestellte Ware nicht vorrätig ist und wir gegenüber unseren Lieferanten längere Lieferzeiten akzeptieren müssen.

4.2 Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Unternehmen verlässt.

4.4 Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen:

  • 4.4.1 Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt sowie Lieferhindernissen, die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden, sind von uns nicht zu vertreten.
  • 4.4.2 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Lieferverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.4.1 ausgeschlossen.
  • 4.4.3 Bei einem endgültigen Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
  • 4.4.4 Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1. sind wir berechtigt, Lieferungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

  1. Lieferung, Übergang der Gefahr, schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten

5.1 Mit Ausnahme von Euro-Paletten werden von uns Verpackungen grundsätzlich nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die zur Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Unternehmens. Eine Verschlechterung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn keine ordnungsgemäße Originalverpackung mehr gegeben ist oder die Originalversiegelung entfernt wurde, wie z. B. beim Öffnen der Originalverpackung von Batterien, etc.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt:

  • die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder
  • die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte ohne Prozess erreicht, hat der Vertragspartner die gesamten Kosten zu tragen.

6.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf eigene Kosten im ordentlichen Geschäftsgang zu versichern. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die ihm aus dieser Versicherung zustehenden Ansprüche ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

  1. Mängelrechte des Vertragspartners

7.1 Die gesetzlichen Mängelrechte stehen dem Vertragspartner zu, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes bestimmen.

7.2 Die vertraglichen Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern nicht anders vereinbart.

7.3 Bei Mängeln der Ware sind wir berechtigt, zunächst nach Wahl des Vertragspartners nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Für die Mängelrechte des Vertragspartners gilt eine Frist von 12 Monaten nach Gefahrübergang, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Frist vor.

7.5 Alle Mitteilungen und Rügen des Vertragspartners sind schriftlich, per E-Mail oder auf dem Postweg zu übermitteln.

  1. Haftung

8.1 Unsere Haftung für vertragliche und gesetzliche Ansprüche, die auf einem verschuldeten Verhalten beruhen, ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung von Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.

8.2 Die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

  1. Schlussbestimmungen

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

9.2 Erfüllungsort für die gegenseitigen Rechte und Pflichten ist unser Unternehmenssitz, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

9.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist unser Unternehmenssitz.

9.4 Im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  1. Datenschutz

10.1 Wir beachten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer anwendbarer Datenschutzbestimmungen.

10.2 Die erhobenen Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Vertrages verwendet.

10.3 Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

10.4 Der Vertragspartner hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu erhalten, sowie diese Daten berichtigen, sperren oder löschen zu lassen.

  1. Anpassungen und Aktualisierungen

11.1 Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen und zu aktualisieren. Die Änderungen werden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt. Die neuen Bedingungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen schriftlich widerspricht.